Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ersatzteile & Service (AGB) der Reis Robotics GmbH & Co. KG

§ 1 Definitionen und Geltungsbereich

I. Definitionen:
1. „AGB“ sind diese Allgemeinen Liefer‐ und Leistungsbedingungen.
2. „Reis Robotics“ ist die Reis Robotics GmbH & Co. KG.
3. „Besteller“ ist der im jeweiligen Angebot, Auftragsbestätigung oder Vertrag genannte Vertragspartner von Reis Robotics.
4. „Vertragsgegenstand“: die im Angebot durch REIS ROBOTICS näher spezifizierten Liefergegenstände und Leistungen oder sonstigen Leistungsumfänge;
5. „Vertragspartner“: REIS ROBOTICS und Besteller.
II. Diese AGB gelten für alle Verträge, die REIS ROBOTICS auf Verkäufer‐ und Lieferantenseite schließt. Sie gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.
III. Mit der Bestellung gelten diese AGB als anerkannt und als Vertragsbestandteil. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn REIS ROBOTICS ihnen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn REIS ROBOTICS
in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an den Besteller vorbehaltslos aus‐führt.
IV. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller, die REIS ROBOTICS auf Verkäufer‐ und Lieferantenseite abschließt.
V. Der Vertrag selbst, Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Auf das Erfordernis der Textform kann nur mindestens in Textform verzichtet werden.

§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsbedingungen

I. Die Angebotsgültigkeit beträgt 2 Wochen, sofern nichts anderes ausgewiesen ist.
II. Für den Umfang der Lieferung und/oder der Leistung ist das An‐gebot von REIS ROBOTICS maßgeblich. Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen durch den Besteller werden nur Vertragsbestand‐teil, wenn sie von REIS ROBOTICS in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung) bestätigt werden.
III. REIS ROBOTICS behält sich Änderungen der vereinbarten Ausführung ihrer Lieferungen und Leistungen vor, es sei denn, diese sind dem Besteller nicht zumutbar. REIS ROBOTICS behält sich ferner Änderungen der vereinbarten Ausführung ihrer Lieferungen und Leistungen vor, (a) soweit REIS ROBOTICS aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
dazu verpflichtet ist, (b) soweit diese zur Gewährleistung der Produktsicherheit erforderlich sind, oder (c) wenn diese für den Be‐steller nur vorteilhaft sind.
IV. Das Eigentum und die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an dem Besteller überlassenen Unterlagen und Informationen (z.B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Testprogramme etc.) verleiben bei REIS ROBOTICS. Sie werden ausschließlich zum Zwecke der Bewertung offenbart. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von REIS ROBOTICS in Textform Dritten zugänglich gemacht wer‐den. Zu Angeboten gehörige Unterlagen und Informationen sind, wenn der Auftrag REIS ROBOTICS nicht erteilt oder beendet wird, auf Verlangen unverzüglich an REIS ROBOTICS herauszugeben oder zu vernichten.

§ 3 Ausfuhrrechtliche Bestimmungen

I. Produkte von REIS ROBOTICS können beim Export Beschränkungen unter‐liegen.
II. Im Falle einer Ausfuhr der von REIS ROBOTICS zu liefernden Produkte in ein Land außerhalb der Europäischen Union wird der Besteller in Textform den Einsatzzweck, das Zielland und den Endempfänger mitteilen, um REIS ROBOTICS eine erweiterte Prüfung zu ermöglichen.
III. Eine zusätzliche Exportkontrolle durch REIS ROBOTICS bleibt vorbehalten. Zu diesem Zweck ist REIS ROBOTICS berechtigt, Name und Adresse von Kunden, Lieferanten und anderen an der Vertragsabwicklung beteiligten Personen an Dritte zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung weiterzugeben. REIS ROBOTICS kann die Datensicherheit beiden kontaktierten Dritten nicht gewährleisten. Sofern sich auf Basis der angegebenen Daten durch die zusätzliche Exportkontrolle ergibt, dass der Lieferung gesetzliche Regelungen entgegenstehenden, steht REIS ROBOTICS ein Rücktritts‐ oder Kündigungsrecht zu. Nach der Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung sind alle Ersatzansprüche
gegen REIS ROBOTICS ausgeschlossen.
IV. Sofern Kunden, Lieferanten oder andere an der Vertragsabwicklung direkt oder mittelbar beteiligte Personen auf deutschen, europäischen oder US‐amerikanischen Sanktionslisten aufgeführt sind, erfolgt der Vertragsschluss nur unter der aufschiebenden Bedingung der exportkontrollrechtlichen Zulässigkeit des Rechtsgeschäfts. Sofern Kunden,
Lieferanten oder andere an der Vertragsabwicklung direkt oder mittelbar beteiligte Personen nach Vertragsschluss auf deutschen, europäischen oder US‐amerikanischen Sanktionslisten aufgenommen werden steht REIS ROBOTICS ein Rücktritts‐ oder Kündigungsrecht zu. Nach der Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung sind alle Ersatzansprüche gegen REIS ROBOTICS ausgeschlossen.
V. Sollte der Vertragsgegenstand (teilweise) einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, so ist vor Auslieferung eine Ausfuhrgenehmigung (z.B. des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr‐kontrolle (BAFA)) einzuholen. Damit REIS ROBOTICS diese Ausfuhrgenehmigung beantragen kann, ist der Besteller verpflichtet, die folgenden Informationen
zur Verfügung zu stellen:
‐ Details zum Verwendungszweck des der Ausfuhrkontrolle unterliegenden Vertragsgegenstands
‐ je nach Mitteilung durch REIS ROBOTICS jedwede weiteren Dokumente, die für die Beantragung benötigt werden, wie z.B. Er‐klärungen in Bezug auf den Bestimmungsort und die Benutzung des Vertragsgegenstands oder sonstige Bestätigungen.
VI. Der Besteller ist verpflichtet, REIS ROBOTICS unaufgefordert mitzuteilen, ob ein Konzernunternehmen des Bestellers an Projekten mit militärischem Hintergrund beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn diese Projekte nicht im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen.
VII. Sollten die Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt worden, haftet REIS ROBOTICS nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn REIS ROBOTICS hat die Nichterteilung der Genehmigung im Hinblick auf den Genehmigungsprozess zu vertreten.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

I. Alle Preise verstehen sich frei Frachtführer (FCA) am Sitz von REIS ROBOTICS (Incoterms 2010) ausschließlich aller Nebenkosten wie Verpackung, Fracht und Versicherung.
II. Alle Preise sind Nettopreise und enthalten keine Steuern. Steuern sind alle Steuern mit Ausnahme der deutschen Ertragssteuern von REIS ROBOTICS, Zölle, Abgaben und steuerliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Umsetzung des Vertrags anfallen, insbesondere Einfuhrumsatz‐ und Mehrwert‐steuern und unmittelbar damit vergleichbare Verbrauchssteuern wie „Goods and Sales“‐Steuern oder „Use and Sales“. Steuern trägt der Besteller. Sollten Steuern anfallen und zahlbar sein, stellt REIS ROBOTICS diese dem Besteller in Rechnung und weist diese gemäß den geltenden Steuergesetzen gesondert in der Rechnung aus. Soweit in internationalen Leistungsbeziehungen die Verantwortung für die Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Zusammenhang mit den zu erbringenden vertraglichen Leistungen kraft gesetzlicher Vorschriften auf den Besteller als Empfänger der Leistung übergeht, wird der Besteller sämtliche Steuern gegenüber den Steuerbehörden in seinem Ansässigkeitsstaat als eigene Steuerpflichten erklären. Dies gilt auch für den Fall, dass der Übergang der Steuerschuldnerschaft vertraglich bestimmt werden kann. Der Besteller erklärt seine direkte Zustimmung zu solchen vertraglichen Bestimmungen. Falls der Besteller seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union, aber außerhalb Deutsch‐lands hat, ist er verpflichtet, REIS ROBOTICS vor Ausstellung der Rechnung eine von der Steuerbehörde seines Ansässigkeitsstaates ausgestellte gültige Umsatzsteuer‐Identifikationsnummer mitzuteilen. Der Besteller wird KUK jede Änderung der Umsatzsteuer‐Identifikationsnummer unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller bezieht alle vertraglich vereinbarten Leistungen für die Zwecke seines Unternehmens. Wenn eine Steuer oder Abgabe von einer nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlung einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Besteller die nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen um einen Betrag, der gewährleistet, dass REIS ROBOTICS nach diesem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der den vereinbarten Preisen entspricht.
III. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Ändern sich bis zum vereinbarten Liefer‐ bzw. Leistungstermin die Kostenfaktoren, z.B. die maßgeblichen Tarif‐löhne oder die Materialpreise, kann REIS ROBOTICS ihre Preise um den Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen, wenn die Lieferung bzw. die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferung bzw. Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so trägt die Mehrkosten der Besteller.
IV. Die Forderungen von REIS ROBOTICS sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so berechnet REIS ROBOTICS gesetzliche Verzugszinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
V. REIS ROBOTICS ist berechtigt, trotz anderslautender Anweisungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen oder auf bereits entstandene Kosten und Zinsen zu verrechnen.
VI. REIS ROBOTICS kann ungeachtet der ihr sonst zustehenden Rechte vom Vertrag zurücktreten und den Vertragsgegenstand zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät. REIS ROBOTICS muss dem Besteller diese Maßnahme angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt
haben.
VII. Im Falle von nach Vertragsschluss entstehenden berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers kann REIS ROBOTICS Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten verlangen oder bei zuvor vereinbarten Teilzahlungsraten die gesamte Restschuld fällig stellen. Als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung
gilt insbesondere eine eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Bestellers, die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger des Bestellers, die Nichteinlösung eines Schecks, Wechselproteste, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die Nichtzahlung einer fälligen Rate oder eine der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank oder Auskunftei.
VIII. Aufrechnungs‐ Zurückbehaltungs‐ und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche von REIS ROBOTICS anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrages, sofern diese Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie die Ansprüche von REIS ROBOTICS. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IX. Hat REIS ROBOTICS die Aufstellung oder Montage des Vertragsgegen‐standes übernommen, gelten die unter § 8 Abs. II genannten Bedingungen.

§ 5 Lieferung; Liefer‐ und Leistungszeit

I. Erfüllungsort ist der Sitz von REIS ROBOTICS.
II. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von REIS ROBOTICS in Textform bestätigt worden sind und der Besteller seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Bei später erteilten Zusatz‐ oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
III. Vereinbarte Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Leistung von Vorlieferanten, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Leistung von Vorlieferanten ist durch REIS ROBOTICS verschuldet. REIS ROBOTICS wird dem Besteller sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich mitteilen.
IV. Nachträgliche Wünsche des Bestellers nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder sonstigen Betriebsstörungen, die von REIS ROBOTICS nicht zu vertreten sind, bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstücks, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Teile und der Ausbruch einer Epidemie/Pandemie und sonstigen, von REIS ROBOTICS nicht vorhersehbaren Ereignissen, wenn diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Frist zur Folge haben oder daran mitwirken. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von REIS ROBOTICS zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Termin‐verzugs entstehen.
V. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Leistung aus anderen Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so ist REIS ROBOTICS unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern sowie ihm die Transport‐ und Erhaltungskosten in Rechnung zu stellen. REIS ROBOTICS kann den Vertragsgegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen oder den Vertragsgegenstand in eigener Ver‐wahrung behalten. Verwahrt REIS ROBOTICS den Vertragsgegenstand bei sich, haftet sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und hat Anspruch auf übliche Lagerkosten (§ 354 HGB). REIS ROBOTICS ist zudem berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz vom Besteller zu verlangen.
VI. Der Schadensersatz beträgt pauschal 15% des vereinbarten Netto Kaufpreises, es sei denn der Besteller weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. REIS ROBOTICS ist ungeachtet des pauschalierten Schadensersatzes berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens geltend zu machen.
VII. REIS ROBOTICS kann aus begründetem Anlass und in zumutbarem Umfang Teillieferungen vornehmen. REIS ROBOTICS soll den Besteller über etwaige Teillieferungen rechtzeitig unterrichten. Der Besteller ist zur Annahme von Teillieferungen verpflichtet, sofern es im Einzelfall nicht unzumutbar für ihn ist.
VIII. Soweit eine Abnahme des Vertragsgegenstandes stattzufinden hat, gilt dieser als abgenommen, wenn (i) die Lieferung und die Installation, sofern REIS ROBOTICS diese vertragsgemäß schuldet, abgeschlossen ist, (ii) REIS ROBOTICS dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer VIII. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, (iii) seit der Lieferung oder Installation vierzehn Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung des
Vertragsgegenstandes begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und (iv) der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums unterlassen hat.

§ 6 Gefahrenübergang

I. Die Leistungspflicht von REIS ROBOTICS beschränkt sich auf die versandfertige Bereitstellung des Vertragsgegenstands. Die Lieferung erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – „FCA am Sitz von REIS ROBOTICS“ an einen benannten Frachtführer (Incoterms 2010). Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder der Rechnung abzuholen. Der Vertragsgegenstand wird nach Ermessen von
REIS ROBOTICS auf Kosten des Bestellers verpackt. Dies gilt auch, wenn Teil‐lieferungen erfolgen oder REIS ROBOTICS noch andere Leistungen, z.B. Ver‐sand oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
II. Ein Versand des Vertragsgegenstands erfolgt nur auf Wunsch und dann auf Kosten sowie Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt REIS ROBOTICS überlassen, dabei werden die Interessen des Bestellers angemessen berücksichtigt.
III. Die Gefahr geht mit Bereitstellung des Vertragsgegenstands und der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Übergabe des Vertragsgegenstands an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerks/Lagers, bei Strecken geschäften des Lieferwerks/Lagers des Vorlieferanten auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen vereinbart sind bzgl. der jeweiligen Teilleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob weitere Leistungen vereinbart sind (z. B. vor Ort beim Besteller).
IV. REIS ROBOTICS ist bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers von diesem verlangte Versicherungen zu bewirken.
V. Verzögert sich der Versand ohne Vertreten müssen von REIS ROBOTICS, so geht die Gefahr spätestens sieben Tage ab Bereitstellung des Vertragsgegenstandes und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

I. Die REIS ROBOTICS behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher bestehender oder zukünftiger Forderungen von REIS ROBOTICS gegen den Besteller einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent vor.
II. Jede Verarbeitung des im Eigentumsvorbehalt stehenden Vertrags gegenstands (Vorbehaltsware) durch den Besteller oder Dritte er‐folgt für REIS ROBOTICS. Bei einer Verarbeitung oder einer untrennbaren Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwirbt REIS ROBOTICS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung o‐der Vermischung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und REIS ROBOTICS sich darüber einig, dass der Besteller REIS ROBOTICS anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum von
REIS ROBOTICS wird der Besteller für REIS ROBOTICS verwahren.
III. Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Sofern Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, hat der Besteller sie auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Be‐steller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden zu versichern. Der Besteller tritt mit Auftragserteilung Ansprüche auf etwaige Versicherungsleistungen in Höhe des Auftragspreises sicherungshalber an REIS ROBOTICS ab. REIS ROBOTICS nimmt diese Abtretung an. Der Besteller verpflichtet sich, diese Abtretung dem Versicherer anzuzeigen und REIS ROBOTICS davon zu unterrichten. Die Rückabtretung gilt als stillschweigend mit der Erfüllung sämtlicher Forderungen von REIS ROBOTICS gegen den Besteller erfolgt.
IV. Der Besteller darf den Vertragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen o‐der sonstigen Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Besteller auf das Eigentum von REIS ROBOTICS hinzuweisen und REIS ROBOTICS unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z. B.
Pfändungsprotokoll) umgehend in Textform zu benachrichtigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention von REIS ROBOTICS gehen zu Lasten des Bestellers.
V. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht im Zahlungs‐verzug ist. Für den Fall, dass der Besteller den Vertragsgegenstand veräußert, ohne seinerseits die vereinbarte Gegenleistung voll‐ständig zu erhalten, hat er mit dem Erwerber einen Eigentumsvor‐behalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Be‐steller tritt mit Auftragserteilung seine Entgeltforderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe der offenen Forderungen von REIS ROBOTICS einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrekt zuzüglich 10 % Aufschlag für voraus sichtliche Inkassokosten zur Sicherung an REIS ROBOTICS ab. Hierfür ist es gleichgültig, ob der Besteller den Vertragsgegenstand an einen oder mehrere Abnehmer zusammen mit an‐deren, REIS ROBOTICS nicht gehörenden Gegenständen, ohne oder nach Verarbeitung oder nach Einbau in eine andere Sache veräußert. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für REIS ROBOTICS einziehen, solange er seine Zahlungs‐ und sonstigen Verpflichtungen gegenüber REIS ROBOTICS ordnungs‐gemäß erfüllt.
Auf Verlangen von REIS ROBOTICS hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Sofern der Besteller seinen Zahlungs‐ und sonstigen Verpflichten gegenüber REIS ROBOTICS nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat er den Schuldnern der abgetretenen Forderungen auf eigene Kosten die Abtretung anzuzeigen und einen eingezogenen Erlös für REIS ROBOTICS GmbH von seinem eigenen Vermögen getrennt zu verwahren.
VI. Übersteigt der Wert der für REIS ROBOTICS bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so wird REIS ROBOTICS auf Verlangen des Bestellers darüberhinausgehende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben oder zurück zu übertragen.
VII. Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Vertragsgegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Vertragsgegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen dem Besteller und REIS ROBOTICS als vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die REIS ROBOTICS zum Schutze ihres Eigentums oder ähnlicher Sicherheits‐rechte am Vertragsgegenstand treffen will. Der Besteller kann
hierzu, sowie zur Einhaltung der in § 6 genannten Pflichten, ohne weitere Mahnung durch einstweilige Verfügung oder entsprechende gerichtliche Maßnahmen angehalten werden.

§ 8 Aufstellung und Montage; Mitwirkung des Bestellers

I. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nicht, wenn und soweit zwischen REIS ROBOTICS oder einem mit REIS ROBOTICS im Sinne von §§ 15 ff. verbundenen Unternehmen und dem Besteller andere Vereinbarungen getroffen werden.
II. Für jede Art von Aufstellung und Montage hat der Besteller folgende Pflichten auf seine Kosten zu übernehmen:
a) Rechtzeitige Bereitstellung von (1) Hilfsmannschaften wie erforderliche Facharbeiter oder Hilfs‐kräfte mit dem erforderlichen Werkzeug in der benötigten An‐zahl;
(2) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeinen Beleuch‐ tung;
(3) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung des Vertragsgegen stands, von Montagematerialien, Werkzeugen etc. ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montage personal angemessene Arbeits‐ und Aufenthaltsräumen einschließlich Sanitäranlagen. Der Besteller hat zum Schutz des Montagepersonals und des Besitzes REIS ROBOTICS die erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
(4) Schutzbekleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für die REIS ROBOTICS Deutschland GmbH nicht branchenüblich sind.
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom‐, Gas‐ und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle notwendigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die – insbesondere auf der Baustelle – ohne Verschulden von REIS ROBOTICS, sondern aus dem Risikobereich des Bestellers eintreten, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
e) Der Besteller hat dem Montagepersonal die Arbeitszeit sorgfältig wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist verpflichtet dem Montagepersonal unverzüglich eine Bescheinigung in Text‐form über die Beendigung der Aufstellung oder Montage auszuhändigen.
f) REIS ROBOTICS haftet nicht für Arbeiten ihres Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung oder Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie nicht vom Besteller veranlasst sind.
III. Falls REIS ROBOTICS die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten zusätzlich zu Abs. II folgende Best immungen:
a) Der Besteller vergütet REIS ROBOTICS die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für die Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr‐, Nacht‐, Sonn‐ und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Für die Festlegung von Zuschlägen für Feiertage sind die am Sitz von REIS ROBOTICS geltenden Bestimmungen heranzuziehen.
b) Folgende Kosten werden gesondert vergütet:
(1) Reisekosten; Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks.
(2) Die Auslösen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe‐ und Feiertage.

§ 9 Gewährleistung

I. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs‐ und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Schlechtleistungen, für die § 377 HGB nicht gilt, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Kalender woche ab Erkennbarkeit der Schlechtleistung anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße und rechtzeitige Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Gewährleistungs‐pflicht und sonstige
Haftung für den betroffenen Mangel von REIS ROBOTICS ausgeschlossen.
II. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für als Gebrauchtware veräußerte Vertragsgegenstände ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. Die Haftung von REIS ROBOTICS für Schäden (i) wegen der Verletzung von Leben, Kör‐per oder Gesundheit und/oder (ii) wegen vorsätzlich oder grob fahr‐lässig verursachter Schäden und/oder (iii) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder (iv) aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
III. Soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
IV. Für im Rahmen der Gewährleistung ausgetauschte Teile bzw. die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Vertragsgegenstand.
V. In folgenden Fällen bestehen keine Mängelansprüche: bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, bei übermäßiger Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel, bei besonderen äußeren Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bei der unsachgemäßen Durchführung von Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen durch den Besteller.
VI. Sollte ein Mangel vorliegen, wird REIS ROBOTICS vorbehaltlich frist gerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl den mangelhaften Vertragsgegen‐stand nachbessern, neu liefern oder neu erbringen. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
VII. Die Mängelbeseitigung findet am Sitz von REIS ROBOTICS statt, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Der Besteller wird in diesem Fall den Vertragsgegenstand ordnungsgemäß verpacken und anliefern.
VIII. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Auf‐wendungen sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsge mäßen Gebrauch.
IX. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller REIS ROBOTICS die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
X. Im Rahmen der Nachbesserung ersetzte Teile gehen in das Eigentum REIS ROBOTICS über und sind vom Besteller umgehend herauszugeben.

§ 10 Haftung

I. REIS ROBOTICS haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; (ii) bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, (iii) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, und (iv) im Umfang einer übernommenen Garantie.
II. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von REIS ROBOTICS auf den vertragstypischen, üblicherweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch führung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei vertrauen darf.
III. Im Übrigen ist eine Haftung von REIS ROBOTICS, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
IV. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von REIS ROBOTICS sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, leitenden Ange‐stellten und Organe von REIS ROBOTICS.
V. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung in anwendungsadäquaten Intervallen nicht eingetreten wäre, es sei denn, REIS ROBOTICS hat den Besteller nicht ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen.
VI. Für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten die oben in § 9 Abs. I, II und V genannten Beschränkungen entsprechend.
VII. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Höhere Gewalt

I. Verzögerungen oder das Fehlschlagen der Leistung im Rahmen des Vertrages in Folge eines Ereignisses höherer Gewalt, ohne Fehler oder Verschulden des betroffenen Vertragspartners, gelten solange als entschuldigt, solange das Ereignis fortdauert. Dies setzt voraus, dass der betroffene Vertragspartner den an‐deren Vertragspartner unverzüglich nach Auftreten des Ereignisses höherer Gewalt, spätestens jedoch 3 Tage danach, eine Mitteilung, mindestens in Textform, über Art und Umfang des aufgetretenen Ereignisses höherer Gewalt und dessen Auswirkungen, einschließlich der voraussichtlichen Dauer macht.
II. Ereignisse höherer Gewalt sind unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen wie Fluten, Erdbeben, Wirbelstürme oder andere extreme natürliche Ereignisse, Rohstoff‐, Energie‐ und Arbeitskräfte‐mangel, Arbeitskämpfe, unverschuldete oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Brände, Unruhen, Kriege, Sabotagen, Terroranschläge oder auch der Ausbruch einer Epidemie bzw. Pandemie.
III. Sofern der betroffene Vertragspartner nicht glaubhaft versichern kann, dass eine Verzögerung durch höhere Gewalt 60 Tage nicht über schreitet oder wenn eine Verzögerung durch höhere Gewalt 60 Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag ohne eine Haftung kündigen.

§ 12 Integritätsklausel

I. Die Parteien bekennen sich zu einer korruptionsfreien Geschäfts welt. Sie verpflichten sich, korrupte Verhaltensweisen und andere strafbare Handlungen zu unterlassen und alle erforderlichen Maß‐nahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen. Insbesondere verpflichten sie sich, Vorsorgemaßnahmen gegen die nachfolgend aufgezählten Fälle schwerer Verfehlungen zu treffen: a) Straftaten im geschäftlichen Verkehr, insbesondere Geldwäsche (§ 261 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Auf‐zeichnungen (§ 268 StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 und § 270 StGB), mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) sowie wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB).
b) Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an in oder ausländische Beamte, Amtsträger, oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die bei der Vergabe o‐der Ausführung von Aufträgen mitwirken (§§ 331‐335 StGB).
c) Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren bzw. Fordern, Sich‐ Versprechen lassen und Annehmen von Vorteilen gegen‐über Geschäftspartnern als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im nationalen oder internationalen geschäftlichen Ver‐kehr (§§ 299, 300 StGB).
d) Der Verrat oder das Sich‐Verschaffen von Geschäfts‐ und Betriebs‐ geheimnissen (§ 17 UWG) sowie die unbefugte Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG).
e) Verstöße gegen das nationale (GWB) und europäische Wettbwerbs‐ und Kartellrecht.
II. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung aus § 12 Abs. I durch eine Partei ist die jeweils andere Partei berechtigt, den Vertrag außer‐ ordentlich zu kündigen.
Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung aus § 12 Abs. I durch eine Partei ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, weitere geschäftliche Kontakte mit der verstoßenden Vertragspartei einzustellen, ohne dass hieraus irgendwelche An‐sprüche der verstoßenden Partei, gleich aus welchem Rechts‐grund, entstehen würden.

§ 13 Erfüllungsort Gerichtstand; anwendbares Recht

I. Erfüllungsort ist der Sitz von REIS ROBOTICS.
II. Ausschließlicher Gerichtstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von REIS ROBOTICS. REIS ROBOTICS kann den Besteller auch an dessen Sitz verklagen.
III. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

§ 14 No‐Russia‐Klausel

I. Der Käufer verkauft, exportiert oder re‐exportiert weder direkt noch indirekt Waren und/oder Lizenzen in die Russische
Föderation und Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation und Belarus, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g, 12ga der EU ‐Verordnung Nr. 833/2014 und Artikel 8g der EU Verordnung Nr. 765/2006 fallen.
II. Der Käufer stellt nach besten Kräften sicher, dass der Zweck von Absatz I. nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
III. Der Käufer richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz I. vereiteln würden. IV. Jeder Verstoß gegen die Absätze I., II. oder III. stellt eine
wesentliche Verletzung dieses Kaufvertrags dar, und der Verkäufer ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Beendigung dieses Abkommens.
V. Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze I., II. oder III.,
einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz I. vereiteln könnten. Der Käufer stellt dem
Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach dem einfachen Ersuchen entsprechende Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen I., II. und III. zur Verfügung.
VI. Der Verkäufer kann Informationen über den Verkauf und angeforderte Informationen vom Käufer offenlegen, wenn dies von Aufsichtsbehörden verlangt wird.